STATUTEN – Kopfweh Österreich
Verein zur Unterstützung von Menschen mit Migräne und Kopfschmerzerkrankungen
Fassung zur Beschlussfassung in der Generalversammlung am 3. Oktober 2026
Hinweis zur Lesbarkeit: Personenbezogene Bezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. Funktionsbezeichnungen können in der jeweils gewählten Form geführt werden.
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „Kopfweh Österreich“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wilhering, Oberösterreich, und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. Kooperationen mit in- und ausländischen Einrichtungen sind zulässig, soweit sie der Verwirklichung des Vereinszwecks dienen.
(3) Zur Sicherstellung einer flächendeckenden Betreuung, Vernetzung und Vertretung der Vereinsanliegen kann der Vorstand für Bundesländer oder Regionen regionale Ansprechpersonen bestellen und abberufen. Die jeweils aktuellen Ansprechpersonen und Zuständigkeitsbereiche können auf der Vereinswebsite veröffentlicht werden.
(4) Die Errichtung von Zweigvereinen ist möglich.
(5) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr und dauert vom 1. Jänner bis 31. Dezember.
§ 2 Zweck und Grundsätze der Zweckverfolgung
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO). Der begünstigte Vereinszweck ist die Förderung der Gesundheitspflege gemäß § 35 Abs. 2 BAO im Bereich von Migräne, Spannungs- und Clusterkopfschmerz und anderen Kopfschmerzerkrankungen.
(2) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet.
(3) Zweck des Vereins ist die Förderung der Gesundheitspflege durch Verbesserung der Gesundheitskompetenz, des Krankheitsverständnisses, der Selbsthilfekompetenz, der Prävention und Früherkennung sowie durch Förderung einer bedarfsgerechten gesundheitlichen Versorgung von Menschen mit Migräne und anderen Kopfschmerzerkrankungen. Der Verein fördert darüber hinaus die Information der Allgemeinheit über Kopfschmerzerkrankungen und wirkt krankheitsbezogener Stigmatisierung und Fehlinformationen entgegen.
(4) Die begünstigten Angebote des Vereins richten sich an die Allgemeinheit beziehungsweise an den nach sachlichen Kriterien bestimmten Personenkreis der von Kopfschmerzerkrankungen betroffenen oder daran interessierten Menschen und ihrer Angehörigen. Die Inanspruchnahme begünstigter Vereinsangebote ist grundsätzlich nicht von einer Vereinsmitgliedschaft abhängig.
(5) Der Verein ist unabhängig, überparteilich und weltanschaulich ungebunden. Parteipolitische Zwecke werden nicht verfolgt.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 angeführten ideellen Mittel und die in Abs. 3 angeführten materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
- Einrichtung, Organisation und Begleitung von Selbsthilfegruppen, Erfahrungstreffen und Peer-Support-Angeboten in Präsenz und online;
- Betrieb niederschwelliger Informations- und Gesprächsangebote für Betroffene und Angehörige, insbesondere eines Kopfschmerztelefons sowie digitaler Kontakt- und Informationsangebote; diese Angebote ersetzen keine medizinische Beratung oder Notfallversorgung;
- Organisation und Durchführung von Informations- und Bildungsveranstaltungen, Vorträgen, Seminaren, Workshops, Webinaren, Gesprächsrunden und Fortbildungen;
- Erstellung, Herausgabe und Verbreitung von Informationsmaterialien, Broschüren, Leitfäden, Newslettern, Publikationen und sonstigen gesundheitsbezogenen Informationsmedien;
- Einrichtung und Betrieb einer Website sowie Nutzung sozialer Medien und sonstiger elektronischer Medien zur Information, Aufklärung und Vernetzung;
- Öffentlichkeitsarbeit, Medienarbeit, Awareness-Kampagnen, Informationsstände, Beteiligung an Gesundheitstagen sowie Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung über Migräne und andere Kopfschmerzerkrankungen;
- Vernetzung von Betroffenen, Angehörigen, medizinischen und therapeutischen Fachpersonen, Selbsthilfeeinrichtungen, wissenschaftlichen Einrichtungen, Sozialversicherungsträgern, öffentlichen Stellen und sonstigen im Gesundheitsbereich tätigen Organisationen;
- Zusammenarbeit und Kooperation mit Krankenanstalten, Ordinationen, Universitäten, Fachgesellschaften, Selbsthilfeorganisationen, Behörden, Sozialversicherungsträgern und anderen gemeinnützigen oder fachlich einschlägigen Einrichtungen im In- und Ausland;
- Mitwirkung an beziehungsweise Durchführung von gesundheitsbezogenen Befragungen, Evaluierungen, Qualitätssicherungs- und wissenschaftsnahen Projekten, soweit diese der unmittelbaren Verwirklichung des Vereinszwecks dienen;
- Schulung, Fortbildung und fachliche Begleitung ehrenamtlich tätiger Personen, regionaler Ansprechpersonen und anderer im Rahmen der Vereinsarbeit Mitwirkender;
- Teilnahme an fachlichen und gesundheitspolitischen Dialogen sowie Erarbeitung oder Mitwirkung an sachbezogenen Stellungnahmen, soweit dies unmittelbar der Verbesserung von Information und Versorgung im Bereich der Kopfschmerzerkrankungen dient und parteipolitisch neutral erfolgt;
- unentgeltliche oder gegen angemessenen Kostenersatz erfolgende Abgabe von Informations- und Aufklärungsmaterialien im Rahmen des Vereinszwecks.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
- Spenden, Sammlungen, Schenkungen, Vermächtnisse, Erbschaften und sonstige freiwillige Zuwendungen;
- Subventionen, Förderungen und Zuschüsse von öffentlichen Stellen, Sozialversicherungsträgern, Stiftungen, Fonds, Unternehmen und sonstigen Einrichtungen;
- Sponsoringbeiträge und Werbeeinnahmen, soweit diese mit dem Vereinszweck und der Unabhängigkeit des Vereins vereinbar sind;
- Teilnahmebeiträge, Kostenbeiträge und sonstige Einnahmen aus Vereinsveranstaltungen, Vorträgen, Workshops, Seminaren und vergleichbaren zweckbezogenen Veranstaltungen;
- Einnahmen aus Fundraising- und Benefizaktionen;
- Einnahmen aus der Abgabe oder dem Verkauf von vereinseigenen Publikationen, Informationsmaterialien, Werbemitteln und Fanartikeln in einem dem Vereinszweck untergeordneten Umfang;
- Beiträge und Kostenersätze aus zweckbezogenen Projekten und Kooperationen;
- Erträge aus der Verwaltung des Vereinsvermögens, insbesondere Zinsen und sonstige Kapitaleinkünfte.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die in diesen Statuten angeführten begünstigten Zwecke verwendet werden. Gesammelte Spendenmittel sind ausschließlich für die in § 2 angeführten begünstigten Zwecke einzusetzen.
(5) Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen oder Vermögensvorteile aus Mitteln des Vereins erhalten. Leistungen, die einer Person unabhängig von ihrer Mitgliedschaft als Teil des begünstigten Personenkreises im Rahmen des Vereinszwecks zukommen, bleiben davon unberührt. Bei Ausscheiden aus dem Verein besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Angemessener Auslagenersatz und eine fremdübliche Vergütung für tatsächlich erbrachte Leistungen sind zulässig, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden.
(7) Wirtschaftliche Tätigkeiten des Vereins dürfen nur in einem Umfang ausgeübt werden, der mit den abgabenrechtlichen Begünstigungsvorschriften der §§ 34 ff BAO vereinbar ist. Erforderlichenfalls sind die gesetzlichen Ausnahmebestimmungen beziehungsweise Ausnahmegenehmigungen zu beachten.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, mitarbeitende Mitglieder, außerordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen. Sie verfügen über das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht in der Generalversammlung.
(3) Mitarbeitende Mitglieder unterstützen den Verein aktiv bei der Umsetzung seiner Ziele und Tätigkeiten, ohne den Status eines ordentlichen Mitglieds zu haben. Sie verfügen über kein Stimm- oder Wahlrecht in der Generalversammlung.
(4) Außerordentliche Mitglieder unterstützen die Vereinsziele durch ihre Mitgliedschaft, ohne sich regelmäßig aktiv an der Vereinsarbeit zu beteiligen. Sie verfügen über kein Stimm- oder Wahlrecht in der Generalversammlung.
(5) Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften sein, die den Verein insbesondere ideell oder finanziell unterstützen. Sie verfügen über kein Stimm- oder Wahlrecht in der Generalversammlung.
(6) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein oder die Verwirklichung seiner Ziele in besonderer Weise verdient gemacht haben. Sie verfügen über das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht in der Generalversammlung.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen, insbesondere Betroffene, Angehörige, Interessierte sowie Personen aus Gesundheits-, Sozial-, Wissenschafts- oder Selbsthilfebereichen. Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften können als fördernde oder außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden.
(2) Die Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied entsteht mit dem Eingang eines ordnungsgemäßen Beitrittsantrags und der Entrichtung des festgesetzten Mitgliedsbeitrags. Der Vorstand kann die Aufnahme aus sachlichem Grund ablehnen; die Ablehnung ist der antragstellenden Person schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.
(3) Die laufende Bearbeitung und Bestätigung von Beitrittsanträgen kann der Vorstand einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern übertragen. Einer gesonderten Beschlussfassung des Vorstands über jeden einzelnen Beitrittsantrag bedarf es nicht.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.
(3) Der Vorstand kann ein beitragspflichtiges Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung fälliger Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung bereits fällig gewordener Beiträge bleibt unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung von Mitgliedspflichten, wegen eines erheblichen Verstoßes gegen die Vereinsinteressen oder wegen unehrenhaften Verhaltens ausgesprochen werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins nach Maßgabe der jeweiligen organisatorischen Bestimmungen teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen ausschließlich den ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand eine Ausfertigung der jeweils gültigen Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen. Der Vorstand hat einem berechtigten Verlangen innerhalb der gesetzlichen und statutarischen Fristen nachzukommen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Verlangt mindestens ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe von Gründen eine solche Information, hat der Vorstand diese binnen vier Wochen zu erteilen.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss zu informieren. Erfolgt dies im Rahmen der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen oder der Zweck des Vereins beeinträchtigt werden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Beitragspflichtige Mitglieder haben die von der Generalversammlung festgesetzten Beiträge fristgerecht zu entrichten.
(7) Begünstigte Leistungen des Vereins können nach Maßgabe des § 2 auch Nichtmitgliedern offenstehen.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9 Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle vier Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf:
- Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung;
- schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder;
- Verlangen der Rechnungsprüfer gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz Vereinsgesetz 2002;
- Beschluss eines Rechnungsprüfers gemäß § 21 Abs. 5 zweiter Satz Vereinsgesetz 2002 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 dieser Statuten; oder
- Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators gemäß § 11 Abs. 2 dieser Statuten
binnen vier Wochen statt.
(3) Zu ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail an die zuletzt bekannt gegebene Kontaktadresse einzuladen. Die Einladung hat die Tagesordnung zu enthalten. Die Einberufung erfolgt durch das nach Abs. 1 oder 2 zuständige Organ beziehungsweise die dort genannte Person.
(4) Generalversammlungen können als Präsenzversammlung, als virtuelle Versammlung oder als hybride Versammlung nach Maßgabe des Virtuelle Gesellschafterversammlungen-Gesetzes (VirtGesG) durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Form der Durchführung trifft das einberufende Organ unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Vereins und der Teilnehmer. Bei virtueller Durchführung kann das einberufende Organ zwischen einer einfachen und einer moderierten virtuellen Versammlung im Sinne des VirtGesG wählen. Virtuell teilnehmende Mitglieder gelten als anwesend. Die organisatorischen und technischen Voraussetzungen der Teilnahme sind in der Einladung bekannt zu geben. Die Ausübung von Rede-, Antrags-, Stimm- und Widerspruchsrechten muss nach den gesetzlichen Vorgaben ermöglicht werden; der barrierefreie Zugang ist im gesetzlich erforderlichen Umfang zu gewährleisten.
(5) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail beim Vorstand einzureichen.
(6) Gültige Beschlüsse können – ausgenommen ein Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – nur zu Punkten der bekannt gegebenen Tagesordnung gefasst werden.
(7) An der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind ausschließlich ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied durch schriftliche Vollmacht ist zulässig.
(8) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der teilnehmenden beziehungsweise vertretenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(9) Wahlen und Beschlussfassungen erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei virtuellen oder hybriden Generalversammlungen können Abstimmungen mittels geeigneter elektronischer Kommunikations- oder Abstimmungssysteme durchgeführt werden, sofern die eindeutige Zuordnung der Stimmen gewährleistet ist. Beschlüsse über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(10) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann beziehungsweise die Obfrau, bei Verhinderung die Stellvertretung. Ist auch diese verhindert, führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied oder ein von der Generalversammlung bestimmtes Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind ausschließlich folgende Angelegenheiten vorbehalten, soweit das Gesetz oder diese Statuten nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen:
- Entgegennahme und Genehmigung des Voranschlags, soweit ein solcher der Generalversammlung vorgelegt wird;
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
- Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
- Entlastung des Vorstands;
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
- Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten nur insoweit, als diese nach Gesetz oder diesen Statuten der Generalversammlung ausdrücklich zugewiesen sind oder der Vorstand sie der Generalversammlung zur Entscheidung vorlegt.
Alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind, fallen in den Wirkungsbereich des Vorstands. Die Generalversammlung ist insbesondere nicht für die laufende Geschäftsführung zuständig.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertretung, Schriftführer/Schriftführerin und Stellvertretung sowie Kassier/Kassierin und Stellvertretung.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand an dessen Stelle ein wählbares Mitglied kooptieren; die nachträgliche Genehmigung ist in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen. Fällt der Vorstand ohne Möglichkeit der Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zur Neuwahl des Vorstands einzuberufen. Sind auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt vier Jahre. Erfolgt die Neuwahl nicht rechtzeitig vor Ablauf der Funktionsdauer, bleibt der bisherige Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann beziehungsweise von der Obfrau, bei Verhinderung von der Stellvertretung, schriftlich, mündlich oder auf elektronischem Weg einberufen. Ist auch die Stellvertretung auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Vorstandssitzungen können in Präsenz, virtuell oder hybrid unter Verwendung geeigneter elektronischer Kommunikationsmittel abgehalten werden.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen an der Sitzung teilnimmt. Virtuell zugeschaltete Vorstandsmitglieder gelten als anwesend.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der vorsitzenden Person den Ausschlag. Beschlüsse können auch im Umlaufweg, insbesondere per E-Mail oder mittels anderer geeigneter elektronischer Kommunikationsmittel, gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder zur Abstimmung eingeladen wurden und die erforderliche Mehrheit innerhalb der gesetzten Frist ihre Stimme abgegeben hat. Umlaufbeschlüsse sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann beziehungsweise die Obfrau, bei Verhinderung die Stellvertretung. Ist auch diese verhindert, führt das an Jahren älteste teilnehmende Vorstandsmitglied oder ein von den übrigen Vorstandsmitgliedern mehrheitlich bestimmtes Vorstandsmitglied den Vorsitz.
(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsdauer erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung oder Rücktritt.
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands beziehungsweise Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich oder per E-Mail ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, beim Rücktritt des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird mit Wahl oder Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die eigenverantwortliche Leitung und Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben und Entscheidungen zu, die nicht durch zwingendes Gesetz oder diese Statuten ausdrücklich der Generalversammlung oder einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die beispielhafte Aufzählung der folgenden Aufgaben schränkt diese Zuständigkeit nicht ein:
- Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben sowie Führung eines Vermögensverzeichnisses;
- Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
- Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung;
- Information der Vereinsmitglieder über Vereinstätigkeit, Vereinsgebarung und geprüften Rechnungsabschluss;
- Verwaltung des Vereinsvermögens unter Beachtung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Mittelbindung;
- die laufende Aufnahme und Verwaltung von Mitgliedschaften nach Maßgabe des § 5 sowie der Ausschluss von Mitgliedern;
- Bestellung und Abberufung regionaler Ansprechpersonen;
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten sowie Beauftragung externer Dienstleister, soweit dies für die Vereinsarbeit erforderlich und wirtschaftlich angemessen ist.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Obmann beziehungsweise die Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins und trifft im Rahmen der vom Vorstand beschlossenen Grundsätze die hierfür erforderlichen operativen Entscheidungen. Der Obmann beziehungsweise die Obfrau kann einzelne Aufgaben an andere Vorstandsmitglieder oder vom Vorstand beauftragte Personen delegieren.
(2) Der Obmann beziehungsweise die Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche rechtsverbindliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmanns beziehungsweise der Obfrau und des Schriftführers beziehungsweise der Schriftführerin; in Geldangelegenheiten der Unterschrift des Obmanns beziehungsweise der Obfrau und des Kassiers beziehungsweise der Kassierin. Der Vorstand kann für bestimmte laufende Geschäfte oder Geschäfte bis zu einer von ihm festgelegten Betragsgrenze Vollmachten erteilen. Elektronische Signaturen oder nachweisbare elektronische Freigaben können verwendet werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist und der Vorstand hierfür ein geeignetes Verfahren festgelegt hat. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines weiteren, nicht beteiligten Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten beziehungsweise für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten vertretungsbefugten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann beziehungsweise die Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung vorläufige Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der Obmann beziehungsweise die Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der Schriftführer beziehungsweise die Schriftführerin führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Der Kassier beziehungsweise die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der jeweiligen Funktionsträger deren Stellvertretungen.
§ 14 Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung, die statutengemäße und gemeinnützigkeitskonforme Verwendung der Mittel und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Der Vorstand hat alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15 Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Ein Streitteil macht dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand wählen die beiden namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Teilnahme aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Anhörung und Beratung kann auch mittels geeigneter elektronischer Kommunikationsmittel erfolgen. Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen; seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16 Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Die Generalversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler oder eine Abwicklerin zu bestellen und unter Beachtung des § 17 Beschluss darüber zu fassen, welcher begünstigten Verwendung das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zugeführt wird.
(3) Der letzte Vorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
§ 17 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung oder Wegfall des begünstigten Zwecks
(1) Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen begünstigten Zwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen des Vereins ausschließlich für die in § 2 dieser Statuten angeführten, gemäß § 4a Abs. 2 EStG 1988 begünstigten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden.
(2) Soweit das verbleibende Vermögen auf eine andere Körperschaft übertragen wird, darf die Generalversammlung beziehungsweise der Abwickler nur einen Empfänger bestimmen, bei dem sichergestellt ist, dass das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für die in Abs. 1 genannten begünstigten Zwecke verwendet wird und die Voraussetzungen der §§ 34 ff BAO erfüllt sind. Soweit möglich, soll das Vermögen einer Einrichtung zufallen, die gleiche oder ähnliche begünstigte Zwecke wie der Verein verfolgt.
(3) Eine Verteilung des Vereinsvermögens an Mitglieder, ehemalige Mitglieder, Organwalter oder sonstige Privatpersonen ist ausgeschlossen.
Beschlussvermerk
Diese Statutenfassung wurde von der Generalversammlung des Vereins „Kopfweh Österreich“ am 3. Oktober 2026 beschlossen.
Ort, Datum: St. Pölten, am 3.10.2026
Unterschrift(en): [Im Original sind zwei handschriftliche Unterschriften vorhanden.]
Anmerkung zur Transkription: Ort und Datum sind im Scan handschriftlich eingetragen; die Unterschriften werden hier beschrieben, nicht nachgebildet. Der Beschlussvermerk steht im Original auf Seite 9 vor § 18.
§ 18 Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
(1) Diese Statutenänderung tritt mit ihrer rechtlichen Wirksamkeit nach den Bestimmungen des Vereinsgesetzes 2002 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die bisher geltenden Statuten.
(2) Beitrittsanträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Statuten eingelangt sind, werden bis zu diesem Zeitpunkt als noch nicht abgeschlossene Beitrittsanträge behandelt. Personen, deren Beitrittsantrag bis zum Inkrafttreten dieser Statuten eingelangt ist und deren festgesetzter Mitgliedsbeitrag bis dahin entrichtet wurde, werden ab dem Inkrafttreten dieser Statuten nach § 5 Abs. 2 als ordentliche Mitglieder aufgenommen, sofern der Antrag nicht aus sachlichem Grund abgelehnt wurde. Die Aufnahme ist in der Mitgliederverwaltung nachvollziehbar zu dokumentieren; ein gesonderter Einzelbeschluss der Generalversammlung ist nicht erforderlich.
(3) Beitrittsanträge, die nach Beschlussfassung dieser Statuten, aber vor deren rechtlicher Wirksamkeit eingehen, werden bis zum Inkrafttreten als noch nicht abgeschlossene Beitrittsanträge behandelt und nach Abs. 2 berücksichtigt, sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(4) Die vorstehenden Übergangsbestimmungen dienen ausschließlich der geordneten Umstellung auf diese Statuten und begründen keine Mitgliedschaft vor deren rechtlicher Wirksamkeit.
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